Wir haben für dich die wichtigsten Punkte zur Gutscheinverbuchung und -buchhaltung recherchiert und in diesem Blogpost zusammengefasst. Steuern sind ein leidiges Thema. Und doch ist es wichtig sich mit ihnen auseinander zu setzen. Auch wenn es um den Gutscheinverkauf geht, dürfen sie nicht vernachlässigt werden. Umsatzsteuerlich betrachtet ist Gutschein nämlich nicht gleich Gutschein und was beim Geldwertgutschein richtig ist, wird beim leistungsbezogenen Gutschein ganz anders gehandhabt.
Im heutigen Blogpost möchten wir dir daher einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Grundsätze im Gutscheinverkauf geben. Dafür solltest du zunächst wissen, zwischen welchen Gutscheinen hierbei überhaupt unterschieden wird:
Gerade bei dieser Art von Gutscheinen ist es wichtig, die steuerlichen Besonderheiten zu kennen. Denn sonst bezahlst du mitunter mehr Steuern als eigentlich notwendig. Geldwertgutscheine werden erfolgsneutral verbucht, da sie steuerrechtlich nicht als Leistung, sondern als Zahlungsmittel angesehen werden.
Das heißt: Beim Gutscheinkauf findet ein Wechsel von Zahlungsmitteln statt: Geld gegen Wertpapier. Die Umsatzsteuer wird damit erst fällig, wenn der Gutschein eingelöst wird.
Aber: Für die Einnahmen-Überschussrechnung muss der Gutschein bereits beim Verkauf als Einnahme verbucht werden.
Bei Gutscheinen, die sich auf eine ganz bestimmte Leistung in Ihrem Sortiment – etwa eine Massage oder einen Tanzkurs – beziehen, sieht alles etwas anders aus. Da der Gutscheininhalt hier klar benannt ist, wird der Gutschein nicht mehr als Zahlungsmittel, sondern als eine Anzahlung angesehen. Schließlich kann er nicht beliebig zum Kauf einer Ihrer Leistungen eingesetzt werden, sondern ist an eine Leistung gebunden.
Das heißt: Bereits beim Verkauf des Gutscheins kommt es zu einer erfolgswirksamen Buchung.
Die Umsatzsteuer muss daher gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG bereits beim Verkauf verbucht werden.
Coupons und Rabattgutscheine werden nicht verkauft, sondern sind Geschenke des Händlers an seine Kunden. Auf sie fallen daher selbstverständlich keine Steuern an. Interessanter ist hierbei vielmehr die Regelung bezüglich Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Da die Rabatte steuerlich neutral sind, können nicht eingelöste Gutscheine zu Ende des Jahres nämlich nicht als solche verbucht werden.
Grundlage dafür ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Für die Verbuchung als Verbindlichkeit ist die tatsächliche Einlösung der Gutscheine zu ungewiss.
Für die Verbuchung als Rückstellung allerdings müssten die Gutscheine für Leistungen im aktuellen und nicht im kommenden Jahr gelten.
Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit diesem Beitrag einen kleinen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten von Gutscheinen verschaffen. Bitte bedenken Sie jedoch, dass gurado kein Rechtsberater ist. Wir teilen gerne unsere selbst recherchierten Informationen mit Ihnen, garantieren aber nicht für deren aktuellen Gültigkeit. Es werden immer wieder neue Urteile erlassen, durch die sich die hier genannten Regelungen ändern können. Wir raten Ihnen daher unbedingt die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.
Quellen, die für diesen Text zurate gezogen wurden:
http://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/rueckstellungen-bei-ausgabe-von-gutscheinen_166_144118.html
http://www.rechnungswesen-verstehen.de/jahresabschluss/rueckstellungen.php
http://www.lexware.de/werbung-und-verkauf/geschenkgutscheine-so-erzielen-sie-mehr-umsatz
http://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/umsatzsteuer-wie-gutscheine-zu-behandeln-sind_190_76132.html
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